Satzung des Wirtschaftsforums Freilassing e.V.

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Satzung

Satzung
für das Wirtschaftsforum Freilassing
Stand: August 2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsforum Freilassing“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen den Zusatz „e. V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freilassing.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Stadt Freilassing und ihrer Wirtschaft zu fördern. Insbesondere sollen langfristig die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung von Freilassing als Ort der Wirtschaft und der Lebensqualität gesteigert werden.
(2) Die vorrangigen Aufgaben und fachlichen Ziele des Vereins sind:
a)    die wirtschaftliche Entwicklung des Standortes Freilassing sowie seine Bedeutung und Position in der Region zu fördern;
b)    als Ansprechpartner, aktiver Informationsdienst und Koordinator für die Belange der örtlichen Wirtschaft zu dienen;
c)    aktive und konstruktive Zusammenarbeit mit der Stadt Freilassing, dem Landkreis Berchtesgadener Land, der Stadt und dem Land Salzburg, der EuRegio Salzburg-BGL-Traunstein sowie mit weiteren örtlichen Institutionen und relevanten Verbänden;
d)    das Wirtschaftsforum wird nach Maßgabe der Satzungsziele das „Leitbild der Stadt Freilassing“ (Agenda 21) unterstützen und bei der Fortschreibung des Leitbildes mitwirken;  
e)    Initiierung und Abwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Wirtschaftsstandortes insbesondere für die Bereiche Handel, Industrie, Handwerk, Dienstleistungen und Tourismus;
f)    Koordination und Mitarbeit bei wirtschaftsbezogenen Aktivitäten von anderen Institutionen;
g)    Entwicklung und Umsetzung von Zielen, die der wirtschaftlichen Entwicklung Freilassings dienen. Zusammenarbeit mit den kommunalpolitischen Mandatsträgern und der Verwaltung im Rahmen der Stadtentwicklung;
h)    Aufbereitung und Umsetzung von wirtschaftspolitischen Zielen in die Bereiche der Kommunalpolitik, der Regional- und Landesplanung, sowie der EuRegio.
i)    Initiierung und Mitarbeit bei Markt- und Standortanalysen, insbesondere bei:
a.    Fortschreibung von Markt- und Strukturuntersuchungen der Stadt Freilassing
b.    Ökonometrische Erhebungen im Bereich des wirtschaftlichen Umlandes von Freilassing
i.    Zustandserfassung der Kaufkraftströme und Beurteilung derer Entwicklung
ii.    Aussagen zu Kaufkraftentwicklungen in der Region
j)    Zusammenarbeit mit den Gremien der EuRegio 2000 besonders in den Bereichen:
Entwicklung des Arbeitsmarktes, der Wohnungswirtschaft, der allgemeinen Infra-struktur, des Verkehrs und der Betriebsansiedlungen;
k)    Entwicklung und Umsetzung einer Marketing-Konzeption für die Stadt Freilassing, insbesondere Förderung des Images und der Bekanntheit der Stadt Freilassing;
l)    Betreuung und Unterstützung von Existenzgründern.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt; etwaige Gewinne dürfen nur für satzungs-mäßige Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Mitglied werden kann jede volljährige oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, sofern das Mitglied als Unternehmer bzw. Arbeitgeber tätig ist oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Die Mitgliedschaft kann insoweit persönlich oder als wirtschaftliches Unternehmen einer juristischen Person beantragt werden. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen als Repräsentanten der Wirtschaft, der Politik, der Kultur, der Verwaltung oder eines Verbandes ist möglich.
Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimm-recht.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Der Antragsteller wird von der Entscheidung benachrichtigt. Die Zuordnung zu der entsprechenden Fachgruppe gemäß § 6 erfolgt im Benehmen mit dem Mitglied.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden wird.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a)    Die Mitgliedschaft endet: a) Durch schriftliche Austrittserklärung am Ende eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einer kürzeren Kündigungsfrist zustimmen.
b)    durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung;
c)    durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Fachgruppen und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a)    dem Vorsitzenden;
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden;
c)    3 Beisitzern.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt, wobei der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende nicht derselben Fachgruppe angehören dürfen. Darüber hinaus wird den im Vorstand noch nicht repräsentierten Fachgruppen jeweils ein Vorstandsmandat als Beisitzer eingeräumt. Die Beisitzer sind „geborene“ Mitglieder und setzen sich zusammen aus: Dem 1. Bürgermeister der Stadt Freilassing oder ein vom Stadtrat gewählter und entsandter Vertreter für den Fall des Verzichts oder dauerhaften Verhinderung des 1. Bürgermeisters der Stadt Freilassing sowie den Sprechern derjenigen Fachgruppen, die nicht im Vorstand vertreten sind. Im übrigen können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederver-sammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch, unbeschadet von Satz 1, bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden geschieht grundsätzlich in geheimer Wahl. Sollte für das jeweilige Amt nur ein Kandidat aufgestellt sein, kann die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. im Auftrag des Vorsitzenden den Verein vertreten kann.
(5) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.
b)    Vollzug des laufenden Haushaltes sowie Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
c)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung und Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden;
d)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
e)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
f)    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
g)    Bildung von Arbeitskreisen, zu denen auch Nicht-Mitglieder hinzugezogen werden können;
h)    Beschlussfassung über alle Anträge aus den Fachgruppen;
i)    Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
j)    Aufgabenzuweisung an den Geschäftsführer sowie Kontrolle des Vollzuges.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so gelten in einer 2. Sitzung zur gleichen Angelegenheit die anwesenden Mitglieder als beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.
(7) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
(8) Der Vorstand kann sich im Übrigen eine Geschäftsordnung geben, die den internen Geschäftsablauf regelt.
(9) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand mehrheitlich den stellvertretenden Sprecher aus der nicht vertretenen Fachgruppe für die restliche Dauer der Amtszeit als Ersatzmitglied bestimmen.
(10) Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen und entlassen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

§ 6 Fachgruppen
(1) Das Wirtschaftsforum gliedert sich in vier Fachgruppen. Diese sind:
a)    Fachgruppe 1 „Handel“
b)    Fachgruppe 2 „Industrie und Handwerk“
c)    Fachgruppe 3 „Freie Berufe und Dienstleistende“
d)    Fachgruppe 4 „Tourismus, Gastgewerbe und Kultur“
(2) Jedes ordentliche Mitglied des Wirtschaftsforums wird im Zusammenhang mit seiner Aufnahme einer Fachgruppe zugeordnet.
(3) Jede Fachgruppe bestimmt durch Wahlentscheidung ihren Gruppensprecher nebst Vertreter.
(4) Die Wahl des Gruppensprechers bzw. seines Vertreters erfolgt in einer Sitzung der Fachgruppe auf Einladung des Vorstandes. Die Wahlentscheidung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Wahlberechtigt sind nur die jeweiligen Mitglieder der Fachgruppe.
(5) Die Laufzeit der Wahlperiode bestimmt sich nach der Wahlperiode des Vorstandes. Die Neuwahl des Sprechers bzw. seines Stellvertreters der jeweiligen Fachgruppe haben vor der Wahl des Vorstandes zu erfolgen. Im Übrigen gilt entsprechend § 5 Abs. 3 und Abs. 9 Satz 1.
(6) Jede Fachgruppe kann sich eine eigene Fachordnung geben, die den internen Geschäftsablauf regelt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes können Mitglieder, die natürliche Personen sind, im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung.
a)    Richtlinien der Vereinsarbeit;
b)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren; Entlastung des Vorstandes;
c)    Genehmigung des Haushaltsplans;
d)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e)    Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
f)    Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
g)    Entscheidung über Beschwerden gem. § 3 Abs. 2 und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. (3) dieser Satzung;
h)    Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; Wiederwahl ist zulässig.
i)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung im ersten Halbjahr durch den Vorstand schriftlich einzuberufen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen vier Wochen mit der satzungsmäßigen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(6) Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

§ 8 Prüfung der Kassengeschäfte
(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren.
(2) Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 9 Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. (Anhang 1)

§ 10 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt Freilassing zu, mit der Maßgabe, die Gelder zweckgerichtet für die Aufgaben der Wirtschaftsförderung einzusetzen.